Satzung

Satzung des Stadtjugendrings Gera e.V.

 

Präambel

Im Stadtjugendring haben sich in Gera tätige Kinder- und Jugendverbände, -vereine, -vertretungen, -initiativen  und Jugend­gruppen, im folgenden Verbände genannt, zur freiwilligen Zusammenarbeit ver­bunden, um ihre gemeinsamen Interessen zu fördern und in der Öffentlichkeit zu vertreten sowie dem Wohle der gesamten Jugend auf Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu dienen. Grundlage der Zusammenarbeit im Stadtjugendring ist die gegenseitige Achtung der Mitglieder sowie die Akzeptanz demokratischer Entscheidungen, unabhängig von deren politischen, religiösen, weltanschaulichen, geschlechtlichen und ethnischen Unterschieden.

 

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen „Stadtjugendring Gera e.V.“, als Abkürzung ist „SJR Gera“ zulässig.
  • Er arbeitet im Bereich der Stadt Gera und hat seinen Sitz in Gera. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • Der Stadtjugendring Gera e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Der Stadtjugendring hat die Aufgaben:

  1. durch Erfahrungsaustausch an der Lösung von jugendspezifischen Fragen mit zu wirken,
  2. das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern;
  3. Fähigkeiten zur Selbstverwirklichung und Mitverantwortung z.B. durch außerschulische Jugendbildung und Beratung zu fördern;
  4. in gegenseitiger Anerkennung und Wahrung der Eigenständigkeit aller Mitglieder deren Interessen zu koordinieren und in der Öffentlichkeit und gegenüber den Vertretungskörperschaften und Behörden zu vertreten;
  5. internationale Begegnungen und Zusammenarbeit zu fördern und zu pflegen;
  6. mit überörtlichen Jugendringen und anderen Einrichtungen der Jugendarbeit zusammen-zuarbeiten;
  7. die Demokratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft voranzutreiben und antidemokratischen, insbesondere militaristischen, nationalistischen, rassistischen, totalitären und oder anderen menschenfeindlichen Anschauungen und Praktiken innerhalb der Gesellschaft entgegen zu wirken;
  8. Einfluss auf kommunale Entscheidungen zu Jugendfragen zu nehmen, d.h. auch, auf die kommunale Jugendpolitik Einfluss zu nehmen, beispielsweise durch Entsendung eines Vertreters in entsprechende Ausschüsse; Mitwirkung an der Verteilung öffentlicher Mittel für die Jugendarbeit/ Jugendverbandsarbeit/ Jugendsozialarbeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung von Minderheiten;
  9. Projekte bzw. Maßnahmen im Bereich Jugendarbeit durchzuführen,
    • die der Erfüllung der Aufgaben des SJR und dessen Zielen dienen oder
    • die gemeinsam mit Mitgliedsverbänden durchgeführt werden oder
    • die einen Jugendring als Träger bedingen oder
    • deren Notwendigkeit durch die Mitgliederversammlung festgestellt wurde und die nicht durch einen Mitgliedsverband durchgeführt werden.

 

Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring berührt nicht die Integrität des einzelnen Mitgliedes.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Stadtjugendring ist freiwillig.
  2. Mitglieder des Stadtjugendringes können Verbände werden,
    1. die im Sinne des § 2 der Satzung des Stadtjugendring Gera arbeiten und die bei staatlichen Stellen zugelassen oder Anschlussverbände sind und die eigenständige Jugendarbeit und/ oder Arbeit mit Kindern in Gera leisten,
    2. die in der Jugendarbeit und/ oder Arbeit mit Kindern in Gera tätig und zur Mitarbeit an den in § 2 genannten Aufgaben bereit und im Sinne der Satzung tätig sind.
    3. die auf Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung tätig und dieser zuzuordnen sind und die nicht Parteien oder Organisationen angehören oder zuzuordnen sind, die durch rassistische, nationalistische, antisemitische, totalitäre, demokratiefeindliche oder sonstige menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind.
  3. Eine Mitgliedschaft als Fördermitglied ist möglich. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Dazu wird eine schriftliche Vereinbarung mit dem Stadtjugendring Gera e.V. abgeschlossen, die Umfang und Art der Leistung sowie die Dauer der Fördermitgliedschaft regelt. Die Zustimmung dazu obliegt mit einfacher Mehrheit dem Vorstand des Stadtjugendringes Gera e. V.. Fördermitglieder haben Rederecht, sie besitzen aber kein Antrags- und kein Stimmrecht in den Gremien des Stadtjugendring Gera e.V..

§ 4 Aufnahme und Austritt

  1. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der Satzung oder Ordnung an den Vorstand zu stellen. Die Eigenständigkeit des Antragstellers sowie die Voraussetzungen laut 3 müssen nachgewiesen werden.
  2. Über eine vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Die Mitgliederversammlung hat Vetorecht und entscheidet über die endgültige Aufnahme.
  3. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages eines Verbandes hat dieser das Recht, innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand zu erheben. Dieser entscheidet über die weitere Vorgehensweise.
  4. Der Austritt aus dem Stadtjugendring Gera e.V. kann jederzeit erfolgen. Er muß durch das satzungsgemäß zuständige Organ beim Vorstand schriftlich erklärt werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt bei Auflösung eines Mitgliedes oder bei Wegfall der Voraussetzungen des §3. Die Feststellung trifft der Vorstand.
  6. Der Antrag auf Ausschluss eines einzelnen Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Die Vertreter/ Vertreterinnen der betroffenen Jugendverbände sind anzuhören. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung bei 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 5 Organe

Organe des Stadtjugendring Gera e.V. sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. Finanzprüfungsausschuss

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Delegierten der Mitglieder des Stadtjugendring Gera e.V. entsprechend dem in der Geschäftsordnung geregelten Schlüssel zusammen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Geschäftsordnung regelt Ausnahmen.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  4. die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
  5. die Wahl und Entlastung des Vorstandes
  6. die Wahl des Finanzprüfungsausschusses
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Festlegung der Mitgliedsbeiträge sowie die Entgegennahme des Finanzprüfungsberichtes
  8. die endgültige Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  9. die allgemeine Beschlussfassung
  10. Berufung und Abberufung der/s Geschäftsführerin/s
  11. Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung einberufen.
  • Außer zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen des Stadtjugendringes Gera e.V. kann der Vorstand im Bedarfsfall zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einladen.
  • Wird von einem Drittel der Delegierten die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangt, so muss der Vorstand die Mitgliederversammlung einberufen.
  • Jede Mitgliederversammlung zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

§ 8 Protokoll

Über die Sitzung der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Das Sitzungsprotokoll muß enthalten:

  1. Anwesenheitsliste
  2. Tagesordnung
  3. Anträge und Beschlüsse im Wortlaut mit den Abstimmungsergebnissen
  4. alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

 

Das Sitzungsprotokoll ist von der/dem Vorsitzenden des Stadtjugendring Gera e.V. und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

Die Mitgliederversammlung wählt aus Mitgliedern der Mitgliedsverbände den Vorstand.  Minderjährige (von 7 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) können mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters für ein Amt als Beisitzer in den Vorstand des SJR Gera gewählt werden.

 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • maximal 2 Beisitzern
  • dabei dürfen Vorsitz und Stellvertreter nicht für den gleichen Verband antreten
  1. Dem Vorstand obliegt insbesondere
  • die Einberufung der Mitgliederversammlungen, zeichnet für die Tagesordnung verantwortlich und
  • die Bearbeitung der laufenden Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Mitgliederversammlung.
  • Entscheidung über die personelle Besetzung der Feststellen ausschließlich des/r Geschäftsführers/in
  • die Einrichtung von Arbeitsgruppen, entsprechend der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die Gesamtplanung und Festlegung der Richtlinien für die gemeinsame Arbeit
  • Der Rechtsverkehr des Stadtjugendring Gera e.V. obliegt der/dem Vorsitzenden und einem/einer ihrer/seiner Stellvertreter/in oder den beiden Stellvertretern. Sie vertreten jeweils zu zweit gemeinsam. Der Vorstand kann Aufgaben an die Geschäftsführung übertragen.
  1. Handelt der Vorstand oder eines seiner Mitglieder entgegen den Bestimmungen der Satzung des Stadtjugendring Gera e.V. so kann er/sie von der Mitgliederversammlung auch innerhalb der Amtszeit mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten abgewählt werden.
  2. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal aller zwei Monate.

§ 10 Finanzprüfungsausschuss

  1. Dem Finanzprüfungsausschuß gehören mindestens zwei Vertreter/innen aus mindestens zwei Verbänden an.
  2. Die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählte Vertreter/innen des Finanzprüfungsausschusses arbeiten entsprechend einer von der Mitgliederversammlung bestätigten Finanzordnung.

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Beschlüsse gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen, soweit die Satzung nichts anderes festlegt.
  2. Erklärt ein Mitglied, daß ein Beschluss gegen seine Satzung oder seine Grundsätze verstößt, so ist auf Verlangen des Mitglieds diese Erklärung gleichzeitig und in der gleichen Form wie der Beschluss zu veröffentlichen.
  3. Auf Antrag eines Mitgliedes wird ein Gegenstand der Debatte zur Grundsatzfrage erhoben. Dieser Antrag muß vom Antragsteller begründet und mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden. Beschlüsse über Grundsatzfragen müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten gefaßt werden.
  4. Satzungsänderungen werden mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten beschlossen. Mit einfacher Mehrheit gefasste Beschlüsse können nur mit 2/3 Mehrheit aufgehoben, verändert bzw. ergänzt werden.
  5. Die Auflösung des Stadtjugendring Gera e.V. kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

§ 12 Geschäfts- und Finanzordnung

Die Mitgliederversammlung erläßt im Rahmen der Satzung eine Geschäfts- und Finanzordnung.

§ 13 Geschäftsstelle

Der Stadtjugendring Gera e.V. unterhält eine Geschäftsstelle. Ihr steht der/die Geschäftsführer/in vor. Er/sie ist für die Tätigkeit der Geschäftsstelle dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 14 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes ordentliche Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten ist. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung des Stadtjugendring Gera e.V.
  2. Jedes Fördernde Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der vertraglich mit dem Stadtjugendring festgelegt wird. Über die Verwendung der Förderbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung des Stadtjugendringes Gera e. V.

§ 15 Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Stadtjugendring Gera e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Kinder- und Jugendarbeit.

§ 16 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 2. Oktober 1990 in Kraft. Eingearbeitete Satzungsänderungen erfolgten am 8. März 1991, am 2. Juni 1992, am 16. Februar 1993; am 12. Februar 1996, am 7. Oktober 2002, am 14. November 2005, am 25. Mai 2009, am 30. November 2009, am 10. November 2014 und am 13.11.2017.